§ 39 Abs. 1 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
§ 43 Abs. 1 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Die Schiedsstelle bescheinigt auf Antrag die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Absatz 1 Satz 3 der…
Art. 2 Nr. 1 SN-17479Gesetz zur Änderung von Gesetzen mit Bezug zur Justiz
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Schiedsstelle…
§ 31 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36…
§ 35 Abs. 1 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes…