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Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.
Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
Für das Verfahren vor der Schiedsstelle erhebt die Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen (Kosten).
Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Auslagen zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben.
Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.