SSchO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 37 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 § 36§ 38 Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. § 36