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Die Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.
Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu. Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.
Die nach § 46 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe. Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der die sächlichen Kosten tragenden Gemeinde zu.
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten…
Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau von der Gemeinde nach den Vorschriften des Saarländischen…
Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.