Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus:
das für Justiz zuständige Ministerium;
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts;
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts;
Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.
Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht.
Die Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin)…
Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung…
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen als vorsitzendem Mitglied und aus…
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.