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Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, in deren Gebiet der Schutzbereich liegt. Sind für einen Schutzbereich mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Festsetzungsbehörde.