§ 1 SchBerGZustV SLVerordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden Vom 23. April 1963
Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die…
Art. 2 Nr. 1 SN-12325Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
In § 1 werden das Wort „Festsetzungsbehörden“ durch das Wort „Festsetzungsbehörde“ und die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die…
§ 2 Abs. 1 SN-2380Enteignungsbehörde nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
§ 3 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Einstellungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
§ 1 Abs. 1 SN-19618Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung
Die Landesdirektion Sachsen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie des § 5 Absatz 2 bis 4 zuständige Behörde im Sinne folgender Vorschriften: