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Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne des § 1 Absatz 3 und Absatz 4, § 5, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 15, § 20 Absatz 3 Satz 1 und §§ 25, 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Für den über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehenden Teil eines Kehrbezirks ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit anfällt.