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Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Gemeinden sind zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes als Folge ihrer behördlichen Zuständigkeit nach §§ 1 bis 3.