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Der Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten, soweit in Absatz 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist. Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufforderung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach § 16 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.