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Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
Dem Träger der nach Absatz 4 zuständigen Schule obliegt es, die nach Absatz 3 zum Besuch eines Vorkurses verpflichteten Kinder, die eine in Nordrhein-Westfalen…
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des…
Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur…
Ist einem Schüler nach § 19 Abs. 3 SchoG aus in seiner Person liegenden Gründen der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestattet worden, so besteht…
Schülerbeförderungen werden vom jeweiligen Schulträger bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.