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Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,
Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den…
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde…
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die…
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.