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Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Soweit Belange des Immissionsschutzrechts betroffen sind, ist zuständige Behörde in diesem Sinne die für die jeweilige Anlage zuständige Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz -ZustVU-.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 5, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 bis § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes…
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 3 Absatz 2, §§ 7 bis 9a, §§ 10 bis 12, § 19 Absatz 5 und § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind…
Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.
Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die…
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Absatz 7 und 9 IfSG.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.