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Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 3 Absatz 2, §§ 7 bis 9a, §§ 10 bis 12, § 19 Absatz 5 und § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Bezirksregierungen.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 5, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 bis § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes…
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die örtlichen…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Die Bezirksregierungen sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.