SchHaltHygV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 SchHaltHygVAmtliche BeaufsichtigungVerordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen · Abschnitt 2 § 9§ 11 Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.