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Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
Belegungsdatum,
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
Umrauschen,
Aborte,
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.
im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 331)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.