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Bei hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen.
gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,
gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,
Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie
erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig…
im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 331)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.