§ 1 Abs. 3 EinglSchiedsVO SNEingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
§ 1 Abs. 3 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
§ 1 Abs. 3 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
§ 1 Abs. 3 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
§ 1 Abs. 3 BSHG§ 94SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XII) Vom 21. Februar 2017*
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.