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Im Saarland wird eine Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie geführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.