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Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von mindestens 500 EUR und höchstens 10 000 EUR erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen. Zu den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen, gehören insbesondere
anteilige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle,
Prozess- und Gerichtskosten, die der Schiedsstelle entstehen,
sonstige Auslagen.
Die Schiedsstelle setzt die Gebühr auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss mit der Sachentscheidung fest, es sei denn, das Verfahren erledigt sich auf andere Weise. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende durch Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ohne Einberufung der Schiedsstelle. Wird der Antrag vor Versendung der Ladungen zurückgenommen, kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine geringere Gebühr, mindestens aber 300 EUR, festsetzen.
Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Gebühr findet nicht statt. Die Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat, soweit die Festsetzung der Gebühr betroffen ist, keine aufschiebende Wirkung.
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten eine Gebühr in Höhe von 750 bis 3 000 Euro erhoben. Zu den Verfahrenskosten gehören…
Für die Festsetzung des Inhalts einer Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung wird eine Gebühr von 1 200 Euro bis 8 000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren…
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten eine Gebühr erhoben. Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten, die sich aus den anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle…
Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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