§ 3 SchiedsG
(1)
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
(2)
In das Amt soll nicht berufen werden,
-.
wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
-.
wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.