§ 30 Abs. 1 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen…
§ 23 Abs. 1 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Schiedspersonen können in Schlichtungsverfahren Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige, die freiwillig vor ihnen erscheinen, hören. Eine Entschädigung von Amts…
§ 11 Abs. 6 SGB8SchiedsV SL 2019Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe Vom 13. Mai 2019
Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.
§ 25 Abs. 2 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
§ 11 Abs. 6 SGBXI§76SchiedsV SL 2017Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB XI) Vom 21. Februar 2017*
Die Schiedsstelle kann Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen hinzuziehen.