§ 30 Abs. 1 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein…
§ 23 Abs. 1 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Schiedspersonen können in Schlichtungsverfahren Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige, die freiwillig vor ihnen erscheinen, hören. Eine Entschädigung von Amts…
§ 6 Abs. 2 EinigungsstellenVOVerordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 21. Januar 1988
Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen oder sich freiwillig schriftlich oder elektronisch äußern. Die…
§ 25 Abs. 2 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
§ 5 Abs. 2 SN-5266Einigungsstellenverordnung
Die Einigungsstelle kann freiwillig erscheinende Zeugen und Sachverständige anhören. Eine Beeidigung ist nicht zulässig.