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Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlaßt hat; im Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache der Beschuldigte.
Kostenschuldner ist ferner
derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau veranlasst hat.
Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, muss die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer tragen.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für die Kosten nach Absatz 2 als Gesamtschuldner. Sofern mehrere Beteiligte ein gemeinsames Mitglied bestellen,…
Die Kosten trägt der Antragsteller.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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