§ 54 SchiedsG
(1)
Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
(2)
Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
(3)
Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.