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Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden.
Die Schlichtungsstelle stellt ein Antragsformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Der Antrag muss Namen und Anschrift des Antragstellers, eine Schilderung des Sachverhalts und der geltend gemachten Rechtsverletzung, das Ziel des Antrags und den beteiligten Träger der öffentlichen Gewalt enthalten.
Fehlen dem Antrag nach Absatz 3 notwendige Angaben, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller unter Fristsetzung auf, die Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht, kann die Schlichtungsstelle den Antrag als zurückgenommen behandeln.