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Die Schlichtungsstelle kann die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
Antragsteller oder Antragsgegner nicht parteifähig sind,
die Schlichtungsstelle örtlich oder sachlich nicht zuständig ist, insbesondere da eine Verletzung einer Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht geltend gemacht wird,
die Streitsache rechtshängig ist oder war,
ein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand bereits beantragt oder durchgeführt wurde,
die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
das Schlichtungsverfahren im konkreten Fall ungeeignet ist oder
der Antrag mutwillig erscheint, rechtsmissbräuchlich ist oder eine Einigung nicht zu erwarten ist.
Lehnt die Schlichtungsstelle die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ab, teilt sie dies dem Antragsteller und, wenn der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt wurde, auch dem Antragsgegner unter Angabe von Gründen mit.
Das Schlichtungsverfahren kann unter den Gründen nach Absatz 1 auch nach seiner Eröffnung eingestellt werden, wenn ein solcher Grund nachträglich eintritt oder der Schlichtungsstelle zur Kenntnis gelangt.