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Die Schlichtungsstelle unterrichtet den Antragsteller unverzüglich nach Antragseingang und den Antragsgegner mit der Übersendung des Antrags, Abschnitt 3 Durchführung des Verfahrens
dass das Verfahren nach dieser Schlichtungsordnung durchgeführt wird, und dass und an welcher Fundstelle diese Schlichtungsordnung im Internet abrufbar ist,
dass das Ergebnis der Schlichtung nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss,
dass die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich, aber nicht zwingend ist,
über die Möglichkeiten nach § 11 über das Ende des Verfahrens,
über die Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 13,
über die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten nach § 4,
über die Ruhendstellung eines Widerspruchsverfahrens nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes und
dass die Parteien mit der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dieser Schlichtungsordnung zustimmen.