SchlussFinG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 SchlussFinGInkrafttretenGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ § 6Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6