Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, soweit sie bereits besteht.
1Als Errichtung gelten auch die Teilung einer Schule in mehrere selbstständige Schulen oder die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule. 2Änderung ist der dauerhafte Aus- und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie der Wechsel der Schulform und des Schultyps. 2. Abschnitt Personalkosten
Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der…
Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft gelten entsprechend für die Änderung einer Schule in öffentlicher…
Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule;
Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.