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1Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Sie haben ferner das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Land, Gemeinden , Gemeindeverbände und Schulverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben zentrale Einrichtungen, insbesondere Bibliotheken (Mediotheken), Digitale Dienste, Schulverwaltungssysteme, Systeme zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln schaffen.
Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen…
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen…
Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Einigung…
Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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