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Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
1Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen…
Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben…
ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und
räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.
die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen handelt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.