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Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
Als Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: 2. Abschnitt Geordneter Schulbetrieb
die Hochschulen,
die Fachhochschulen,
die Berufsakademien,
die Einrichtungen der Weiterbildung,
die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,
die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Pflegeschulen,
die landwirtschaftlichen Schulen,
die Schulen im Strafvollzug.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3…
Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften…
Diese Schulordnung gilt für Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft. § 2 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die §§ 10, 14…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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