§ 26 SchRegDVIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.
§ 50 SchRegDVIn der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.
§ 10 BinSchAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.
§ 12a Abs. 2 SchRegDVDas abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch…
§ 12 SchRegOSchiffsregisterordnung
Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben: