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Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben:
der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;
die Gattung und der Hauptbaustoff;
der Heimatort;
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;
der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der…
Das Schiff ist in das Schiffsregister seines Heimathafens oder seines Heimatortes einzutragen.
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen,…
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff .......... auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter…
in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.