SchRegDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 46 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Siebenter Abschnitt§ 47 Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.§ 47