§ 75 SchRegO
(1)
Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
(2)
Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.