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Die in dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischlerei- oder Schreinerhandwerk), Anlage В Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage В Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 vom Hundert der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler- oder Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler- oder Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler oder Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler- oder Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von zum Beispiel Läden, Gaststätten, Praxen, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen. Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten, einbauen, montieren und instand halten. Dienst- und Serviceleistungen ausführen, wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren und Behördengänge abwickeln.