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Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Tag des Urlaubsanspruchs nach § 5 das 2,2-Fache des in § 2 angegebenen Stundenentgelts der Gruppe E5 im Monat Januar des Urlaubsjahres. Der Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags.