Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen · Teil 1, Abschnitt 3
Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.
§ 11 SchSiHafVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen