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Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.
An Hafenanlagen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den…
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den…
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die…
Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass…
Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage über einen längeren Zeitraum im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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