Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,
zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
§ 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.
bei Standprobe mit Erlaubnis des Hafenunternehmers.
Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht a) kurz vor dem Ablegen, b)…
Im Falle eines Fahrzeugs, das darf der Fahrzeugführer in einen Hafen nur einlaufen oder eine Anlegestelle benutzen, wenn er dafür die Erlaubnis der zuständigen…
Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.