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Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht
kurz vor dem Ablegen,
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.
Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle, das Gewässerbett und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein Mitglied der Besatzung die Besatzung näher kommender Fahrzeuge warnen. Nötigenfalls ist zu veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane gestoppt wird.
Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlruder nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:
Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht a) kurz vor dem Ablegen, b)…
Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur…
Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen
Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage über einen längeren Zeitraum im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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