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Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht a) kurz vor dem Ablegen, b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage, d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.
Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird.
Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der…
Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlruder dürfen die Hafensohle oder wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeug nicht…
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen sicher…
§ 23 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 23 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.