Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlruder nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:
kurz vor dem Ablegen,
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage sowie
bei Standprobe mit Erlaubnis des Hafenunternehmers.
Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlruder dürfen die Hafensohle oder wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeug nicht gefährdet werden.
Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.