Gesetze
Gesetz wird geladen …
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.