Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage über einen längeren Zeitraum im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenverwaltung einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in einem sicheren Zustand zu halten. Außerdem hat er dem Hafenunternehmer einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.
Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen durchgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen werden. Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 3 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Der Hafenunternehmer kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen. 3. Abschnitt Verkehr und Aufenthalt