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Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.
Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.
Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.
Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.
im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Fahrzeug innerhalb des Fahrbereiches schienengebundener…
Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Wasserfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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