Gesetze
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Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet.
Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches zu sorgen. Soweit Umschlagstellen als Liegeplatz benutzt werden dürfen, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten ausreichend beleuchtet sein.
Der Schiffsführer oder Obhutspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmende Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen.
Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Fahrzeug innerhalb des Fahrbereiches schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.
Beschädigungen von Hafenanlagen sind vom Schädiger unverzüglich dem Hafenunternehmer oder dem Polizeivollzugsdienst sofort zu melden.
Die Hafenbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hafenunternehmer Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.