Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen · Teil 3
Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 41 SchSiHafVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen